Unfall – Was tun?

  Rechte des Geschädigten

Zur Schadenregulierung kann der Versicherer auf eine Vielzahl von spezialisierten Juristen und Sachverständigen zurückgreifen.

Der Geschädigte, der in der Regel in der Schadenregulierung kenntnisarm ist, hat in der Erwägung der Waffengleichheit und der Abwicklung des Schadens in Augenhöhe grundsätzlich das Recht auf Hinzuziehung eines Sachverständigen und auf rechtsanwaltliche Unterstützung.

Eine Bagatell-Schadengrenze gibt es hier nicht. Bei den Kosten für den Sachverständigen und für den Rechtsanwalt handelt es sich um Schadennebenkosten, die von dem Versicherer des Schadenverursachers zu erstatten sind.

  Sie haben das Recht auf eine unabhängige Schadenfeststellung im Haftpflichtschadenfall

Der Sachverständige Ihrer Wahl erstellt für Ihr beschädigtes Fahrzeug ein Schadengutachten zur Beweissicherung und ermittelt die unfallbedingt zu erwartenden Instandsetzungsaufwendungen sowie der Rechtssprechung entsprechend die Höhe der verbleibenden merkantilen Wertminderung.

  Sie haben das Recht zur freien Werkstattwahl im Haftpflichtschadenfall

Die Entscheidung der Werkstattwahl liegt im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich bei dem Geschädigten. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die Sie hindern kann, das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht in einer von Ihnen gewählten Fachwerkstatt instand setzen zu lassen.

  Sie haben das Recht zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

Für die Zeit der unfallbedingten Reparaturdurchführung haben Sie im Haftpflichtschadenfall Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, d.h. auf einen Mietwagen oder auf den Nutzungsausfall.

Die Kosten für das Ersatzfahrzeug, d.h. für den Mietwagen, trägt der Versicherer des Schadenverursachers.

Achtung:

  • Der Geschädigte muss vor der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges Preisvergleiche vornehmen.
  • Bei der Wahl, den Nutzungsausfall zu beanspruchen, kann dieser direkt bei dem Versicherer geltend gemacht werden.

  Ihr Recht bei einem Totalschaden im Haftpflichtschadenfall

Bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis ermitteln wir für den Geschädigten den marktgerechten Wiederbeschaffungswert und der Rechtslage entsprechend den zu erzielenden Restwert für das verunfallte Fahrzeug.

Auch nach einem eingetretenen Totalschaden ist eine Reparatur und weitere Nutzung des Fahrzeuges möglich, wenn der Schadenumfang im Rahmen der 130% Grenze, d.h. der so genannten Opfergrenze, liegt.

Diese, für den Geschädigten oftmals unbekannte Möglichkeit, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug wieder herzustellen, wird durch Ihren Sachverständigen ebenfalls geprüft.

Eine Reparatur im Rahmen der 130% Grenze ist dann durchführbar, wenn diese durch einen Fachbetrieb erfolgt und das Fahrzeug zumindest noch 6 Monate nach der Unfallinstandsetzung genutzt wird.

  Ihre Rechte und Pflichten bei einem Eigenschaden bzw. teilweise selbst verschuldeten Unfall

Bei einem Unfall, den Sie teilweise oder insgesamt selbst verschuldet haben, können Sie ebenfalls einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zur Schadenfeststellung beauftragen. Die hier anfallenden Kosten sind dann jedoch vollständig von Ihnen oder in der Quote Ihrer Teilschuld zu erstatten.

  Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen  Im Haftpflichtschadenfall:

Hier übernimmt der Rechtsanwalt für Sie die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Die entstehenden Kosten hierzu sind als Schadennebenkosten von dem Versicherer des Schadenverursachers zu übernehmen.

Im Kaskoschadenfall:

Die Anwaltskosten gehören bei einem Kaskoschadenfall nicht zu den von dem Versicherer zu erstattenden Kosten. Die Anwaltskosten sind nur erstattungspflichtig, wenn der Kaskoversicherer fehlerhaft reguliert.

  Schadenminderungspflicht des Geschädigten

Grundsätzlich hat der Geschädigte die Pflicht, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Die Schadenminderungspflicht hat jedoch klare Grenzen und darf nicht dazu führen, dass die rechtlich erstattungspflichtigen Ersatzansprüche für den Geschädigten eingeschränkt werden